EStG 1988: § 17 Abs 1 und 3
Ein Rücktritt von der Pauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG 1988 im ersten Jahr der Tätigkeit stellt keinen „Übergang“ auf eine andere Form der Gewinnermittlung iSd § 17 Abs 3 EStG 1988 dar, welcher einer neuerlichen Inanspruchnahme der Pauschalierung für die nächsten fünf Wirtschaftsjahre entgegensteht.