Vermögensteuer
EG: Art 39, 56, 58
1. Gebietsansässige und Gebietsfremde befinden sich im Hinblick auf die direkten Steuern, zu denen auch die VermSt gehört, idR nicht in einer vergleichbaren Situation.
Vermögensteuer
EG: Art 39, 56, 58
1. Gebietsansässige und Gebietsfremde befinden sich im Hinblick auf die direkten Steuern, zu denen auch die VermSt gehört, idR nicht in einer vergleichbaren Situation.