AgrVG 1950: § 15
FlVfGG: § 50 Abs 2
Wurde über landwirtschaftliche Grundstücke ein Parteien-übereinkommen in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen, das einer in Aussicht genommenen Flurbereinigung zugrunde gelegt wurde, liegt ein Übereinkommen iSd § 50 Abs 2 FlVfGG (bzw § 30 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979) vor, für das nach § 15 AgrVG 1950 keine Befreiung von den Gerichtsgeb vorgesehen ist. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Agrarbezirksbeh in ihrem B, mit welchem sie dieses Übereinkommen genehmigte, als Rechtsgrundlage die §§ 19 und 90 OÖ FlVfLG 1979 angeführt hat. Der B der Agrarbezirksbeh entfaltete nämlich für die Beurteilung des genannten Übereinkommens keine Bindungswirkung. Zudem sind nach § 29 OÖ FlVfLG 1979 idF LGBl 1995/3 im Flurbereinigungsverfahren auch die Best über die Zusammenlegung (1. Abschn) mit näher ausgeführten Änderungen sinngemäß anzuwenden, sodass aus der bloßen Zitierung der genannten Best noch keine Rückschlüsse auf das angewendete Verfahren gezogen werden können.