AMA-Gesetz: § 21a
EG: Art 28
Ein Verwendungszusammenhang zwischen der (gemeinschaftsrechtswidrigen) Erhebung eines Beitrags und seiner (allfälligen beihilfenrechtlich unzulässigen) Verwendung, der zur Anwendung des Beihilfenrechts auch auf die Erhebung des Beitrags führt, besteht nur, wenn dieser Zusammenhang normativ begründet ist. Für die Frage, ob ein nach der Rsp des EuGH maßgeblicher Verwendungszusammenhang zwischen eingehobenen AMA-Beiträgen und der (ggf gemeinschaftsrechtswidrigen) Verwendung der Beiträge für von der AMA finanzierte Werbemaßnahmen (AMA-Gütesiegel), die insb auf das AMA-Gütesiegel-Fleisch zugeschnitten seien, besteht, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung.