ZK: Art 203, 361 Abs 3, Art 365 Abs 2
ZK-DVO: Art 454 Abs 3
Wurden in ein Versandverfahren mit Versandanmeldung Carnet TIR Nr 15706473 überführte Waren nicht gestellt und konnte ihr Verbleib nicht aufgeklärt werden, ist die Zuständigkeit der österr Beh für die Vorschreibung von Eingangsabg gegeben. Daran ändert auch die Zweifelsregel des Art 454 Abs 3 ZK-DVO - wenn nicht festgestellt werden kann, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist -, nichts, wenn eine Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat nicht festgestellt worden ist.