ZK: Art 203, 233
Erfolgt die Beschlagnahme von vorschriftswidrig verbrachten Waren erst nach dem Verlassen des ersten Bestimmungsortes, erlischt die Zollschuld nicht nach Art 233 Buchst d ZK.
ZK: Art 203, 233
Erfolgt die Beschlagnahme von vorschriftswidrig verbrachten Waren erst nach dem Verlassen des ersten Bestimmungsortes, erlischt die Zollschuld nicht nach Art 233 Buchst d ZK.