ZK: Art 91 Abs 1, Art 203 Abs 1, Art 204, 212a
ZK-DVO: Art 865
1. Haben zum Versandverfahren angemeldete Waren, bevor in einem solchen überhaupt etwas unternommen werden konnte und die die Eingangszollstelle nicht verlassen haben, eine andere zollrechtliche Bestimmung (Ausfuhrverfahren) erhalten