ZollR-DG: § 85c Abs 8
BAO: § 84 Abs 1, § 321 iVm § 107a Abs 3 Z 5 AO, RGBl 1935 I 1480
1. Die Vertretungsbefugnis des Spediteurs vor Zollbeh für seine Kunden nach § 38 ZollR-DG gilt nur für den Bereich der Abgabe von Zollanmeldungen, nicht aber für die direkte Stellvertretung in einem Verfahren des Kunden betreffend dessen Antrag auf Feststellung der Weitergeltung eines Amtshilfeabkommens und in dessen Berufungsverfahren betreffend die Abweisung eines Erstattungsantrages.