Sechste RL: Art 24
1. Die österreichische V des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei ausländischen Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen durchführen (und dabei in Österreich einen Jahresumsatz unter 22.000 € erzielen), BGBl II 1994/664, ist richtlinienwidrig.