Kapitalverkehrsteuer
RL 69/335/EWG : Art 12
Die Übertragung von GesAnteilen einer GmbH portugiesischen Rechts und damit einer KapGes iSv Art 3 Abs 1 Buchst a der RL 69/335/EWG muss durch einen Notar beurkundet werden. Für diese Übertragung der GmbH-Anteile müssen nach portugiesischem Recht Notargeb entrichtet, deren Höhe ua vom Wert der Anteile abhängt. Die Erhebung solcher Notargeb verstößt nicht gegen die RL 69/335/EWG , sondern kann sich auf die Best des Art 12 Abs 1 Buchst a der RL stützen, wonach pauschal oder nicht pauschal erhobene Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren zulässig ist.