MWSt
Sechste RL: Art 17 Abs 7, Art 29
1. Die Konsultation des MWSt-Ausschusses, die in Art 29 der Sechsten RL vorgesehen ist, ist eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung für die Anwendung des Vorsteuerausschlusses aus Konjunkturgründen nach Art 17 Abs 7 der Sechsten RL. Die Konsultation erlaubt es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die Maßnahme eines Mitgliedstaates zu kontrollieren, indem sie insb prüfen, ob die nationale Maßnahme die Voraussetzungen erfüllt, dass sie aus Konjunkturgründen erlassen wird. Die Verpflichtung zur Konsultation des Ausschusses wäre sinnentleert, wenn sich die Mitgliedstaattten darauf beschränken würden, diesem Ausschuss die nationale Maßnahme ohne eine Erklärung über Art, Reichweite und zeitliche Begrenzung der Maßnahme mitzuteilen. Die Verpflichtung des Mitgliedstaates beinhaltet somit, den Ausschuss darüber zu informieren, dass der Erlass einer abweichenden Maßnahme beabsichtigt ist, und dem Ausschuss weitreichende Informationen zu liefern, dass er diese Maßnahme in voller Kenntnis der Sachlage prüfen kann.