FinStrG § 23 Abs 3, § 49 Abs 2
1. Bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den VwGH nur insoweit zugänglich ist, ob die Beh von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht.