ZK: Art 203
ZK-DVO: Art 406 Abs 1, Art 408a
Der Begriff der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbeh auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Zollbeh tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt, und ob der Beteiligte die Ware der Zollbeh zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist allein, dass die Zollbeh - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Wird die Zollbeh durch die Nichtmitteilung des Eingangs der Waren durch einen gem Art 406 ZK-DVO zugelassenen Empfänger an der Möglichkeit der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfung der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren gehindert und wurden diese dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen, entstand die Zollschuld nach Art 203 ZK.