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Keine Unbilligkeit von Kanalbenutzungsgeb für einen Industriebetrieb wegen Verletzung des „Äquivalenzverbotes“, Wettbewerbsverzerrung; Unsachlichkeit und materieller Unrichtigkeit des (rechtskräftigen) AbgB

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/47ÖStZB 2007, 42 Heft 1 und 2 v. 25.1.2007

Tir LAO: § 183

BAO § 236

1. Eine Unbilligkeit der Einhebung von (zu hohen) Kanalbenützungsgeb, kann nicht dadurch dargetan werden, dass die Vorschreibungen der Best des § 15 Abs 3 Z 5 FAG 1997 bzw des § 16 Abs 3 Z 4 FAG 2001 und dem „Äquivalenzgebot“, welches ein „Kostenüberschreitungsverbot“ beinhalte, widersprächen. Abgesehen davon, dass die Finanzverfassung unter den vom VfGH in seinem E 10. 10. 2001, VfSlg 16.319, herausgearbeiteten Voraussetzungen auch die Erzielung von Einkünften bis zum doppelten Jahreserfordernis gestatten würde, hätten entsprechende Einwände, die sich indirekt (weil sie die Gesetzmäßigkeit der dabei angewendeten KanalGebO betreffen) gegen die Richtigkeit der AbgBemessung richten, in den - mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen - Verfahren betreffend die Festsetzung der laufenden Kanalgeb vorgebracht werden müssen. Das Nachsichtsverfahren ist nicht dazu bestimmt, Einwänden, die im Falle einer vermeintlich zu hoch bemessenen AbgSchuldigkeit im Rechtsmittelweg vorgebracht hätten werden können, nachträglich im Wege einer AbgNachsicht zum Durchbruch zu verhelfen. Gleiches gilt für Einwände gegen die AbgBemessung mit der Behauptung der Gesetzwidrigkeit der angewendeten V, bzw dass die KanalGebO nicht zwischen Haushalten und Industriebetrieben differenziere und den Vorschreibungen einzig der CSB-Wert zugrunde gelegt worden sei.

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