ESt, KSt
EG: Art 43, 48, 56
In Deutschland sind Dividenden, die eine Mutterges mittelbar von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Enkelges bezieht, steuerfrei, weshalb damit zusammenhängende Finanzierungsaufwendungen nicht abzugsfähig waren. Wenn hingegen die Enkelges in Deutschland ansässig war, waren die Dividenden bei der Mutterges stpfl und kam das deutsche Anrechnungsverfahren zur Anwendung; Finanzierungsaufwendungen waren abzugsfähig. Die Mutterges mit der Enkelges im anderen Mitgliedstaat ist steuerlich in einer ungünstigeren Lage als jene mit der Enkelges in Deutschland. Diese unterschiedliche Behandlung könnte die Mutterges davon abhalten, ihre Tätigkeiten über in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene unmittelbare oder mittelbare Tochterges auszuüben. Es liegt eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit vor.