ESt, KSt
EG: Art 43, 48
Wenn die Gewinne einer Zweigniederlassung einer Ges, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, mit einem höheren Steuersatz belastet werden, als die Gewinne einer Tochterges einer solchen Ges, liegt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vor. Die Anwendung des Steuersatzes von 42 %, der in Deutschland für die Gewinne einer Zweigniederlassung von Mutterges aus anderen Mitgliedstaaten gilt, stellt eine nachteilige Behandlung gegenüber den niedrigeren Steuersätzen von 33,5 % bzw 30 % dar, die in Deutschland für die Gewinne der Tochterges solcher Ges gelten. Für diese Regelung gibt es keine Rechtfertigung. Sie verstößt daher gegen die Niederlassungsfreiheit.