Beihilfenrecht
EG: Art 87, 88
1. Der Begriff des Unternehmens iSd Art 87 EG umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Meistens ist die wirtschaftliche Tätigkeit eine solche, die unmittelbar auf dem Markt erbracht wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie auf einen unmittelbar operierenden Wirtschaftsteilnehmer und mittelbar auf eine andere Einheit zurückzuführen ist, die diesen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen einer von ihnen gebildeten Wirtschaftseinheit kontrolliert. Der bloße Besitz von Beteiligungen stellt nicht schon eine wirtschaftliche Tätigkeit der diese Beteiligungen haltenden Einheit dar, wenn mit ihm nur die Ausübung der Rechte eines Aktionärs einhergeht. Übt dagegen eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Ges hält, diese Kontrolle tatsächlich durch mittelbare oder unmittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Ges aus, ist sie als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt und daher selbst als Unternehmen anzusehen. Ist eine italienische Bankstiftung, wie die des Ausgangsverfahrens, aufgrund ihrer Kontrolle über eine Bankges und ihrer Einflussnahme auf deren Verwaltung oder aufgrund einer Tätigkeit als Unternehmen zu qualifizieren, unterliegt sie den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen. Dies trifft aber auch zu, wenn sie Güter oder Dienstleistungen, wenn auch ohne die Absicht der Gewinnerzielung, auf dem Markt in Wettbewerb zu anderen Wirtschaftsteilnehmern anbietet.