§ 28 Abs 1 VwGG
Die von § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt wurde, sondern nur, ob je-