§ 250 Abs 1 BAO
§ 275 BAO
1. Ist ein Berufungswerber einem erteilten Mängelbehebungsauftrag nach antragsgemäßer Verlängerung nicht nachgekommen, steht dies verfahrensrechtlich der Erlassung einer BVE entgegen. Stellt der Berufungswerber nach einer dennoch ergangenen BVE einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die AbgBeh zweiter Instanz, gilt die Berufung gem § 276 Abs 1 BAO wieder als unerledigt. Die Berufungsinstanz muss in diesem Fall angesichts des Unterbleibens einer fristgerechten Befolgung des Mängelbehebungsauftrages des FA durch den Berufungswerber nach der sie zufolge § 279 Abs 1 BAO treffenden Obliegenheit den Eintritt der in § 275 BAO statuierten Rechtsfolge der Rücknahmefiktion (auch) dieser Berufung aussprechen. Zur inhaltlichen Erledigung dieser Berufung kommt ihr keine Zuständigkeit mehr zu.