AusfuhrerstattungsVO (EG 800/1999 )
Art 12 ZK
Eine Zolltarifauskunft bindet gem Art 12 Abs 2 ZK nur hins der Waren, für die die Zollförmlichkeit nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt worden ist. Überdies muss der Berechtigte nachweisen können, dass bei zolltariflichen Fragen die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht. Hat ein Exporteur ausschließlich Rinderkopffleisch - und nicht ein Gemisch aus solchem Fleisch und anderem Rindfleisch - aus dem Gebiet der EG nach Russland ausgeführt, besteht auch dann kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung wenn eine gegenteilige Zolltarifauskunft betreffend eine Mischung aus Rindfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen (dem das Schläfenfleisch als Kopffleisch zuzurechnen ist) vorliegt, ohne dass jedoch diese Ergebnisse in einem konkreten Zusammenhang mit zumindest einem der ggstdl Ausfuhrfälle in Beziehung gesetzt werden können.