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Eigener Familienbeihilfenanspruch eines behinderten, volljährigen Kindes; keine entschiedene Sache nach Ablehnung des Familienbeihilfenanspruches der Eltern; Beurteilung der Behinderung durch ärztliches Zeugnis

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/99ÖStZB 2006, 124 Heft 5 v. 1.3.2006

§ 6 FLAG, § 8 Abs 5 FLAG

§ 92 BAO

1. B sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen. Auch wenn mit einer Berufungsentscheidung der FLD über einen Anspruch des Vaters eines Behinderten auf Gewährung der Familienbeihilfe (abschlägig) abgesprochen worden ist, steht dieser Umstand einem neuerlichen Verfahren nicht wegen entschiedener Sache entgegen, wenn im nunmehrigen Verfahren über den eigenen Beihilfenanspruch des Behinderten zu entscheiden ist. Dass beide Ansprüche zur Tatbestandsvoraussetzung haben, dass der Behinderte wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ändert daran nichts.

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