§ 6 Abs 2 FLAG, § 8 Abs 4 FLAG
§ 93 Abs 3 BAO
Lässt sich mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen über den Werdegang eines behinderten Kindes zunächst schon nicht einmal beurteilen, ob die iSd § 6 Abs 2 lit d FLAG entscheidende Behinderung bei diesem vor Vollendung des 21. oder des 27. Lebensjahres eingetreten sein musste, um ihm den Familienbeihilfenanspruch zu verschaffen, weil nicht geklärt wurde, ob das Kind nach Vollendung des 21. Lebensjahres noch in Berufsausbildung stand, fehlt dem B, mit dem ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für ein behindertes Kind abgewiesen wird, eine der Rsp des VwGH entsprechende Begründung.