§ 2 Abs 1 UStG 1972 und § 2 Abs 3 UStG 1972
§ 12 Abs 1 UStG 1972
Der für den Vorsteuerabzug für ein Rüstfahrzeug der Feuerwehr einer Gemeinde, das auch zu unternehmerischen Zwecken der Gemeinde im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art verwendet wird, erforderliche Tatbestand, dass die Lieferung des Fahrzeuges überwiegend unternehmerischen Zwecken dient, ist dann nicht erfüllt, wenn die Gemeinde konkret hins des in Rede stehenden Fahrzeuges ihren feuerpolizeilichen Verpflichtungen nachkommt. Wird eine Verwendung des Fahrzeuges durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr einerseits und durch Gemeindebedienstete andererseits behauptet, ist demnach entscheidend, wer berechtigt und in der Lage war, über das Fahrzeug während der weitaus überwiegenden „Stehzeiten“ zu verfügen.