§ 25 Abs 1 Z 1 EStG 1988, § 82 EStG 1988
§ 167 Abs 2 BAO
Bestehen zwischen Spielern (und Trainern) einer Eishockey-Mannschaft und liechtensteinischen Unternehmen als Sponsoren in Wahrheit keine Verträge über eine konkrete Leistungspflicht der Spieler (und Trainer) an dieses liechtensteinische Unternehmen und stellen die Sponsorgelder dieser Unternehmen Teil des zwischen den Spielern (und Trainern) und dem Verein vereinbarten Nettogesamtlohnes dar, sind diese Gelder also Teil des Entgeltes, welches der Verein den Spielern (und Trainern) aufgrund des bestehenden Dienstverhältnisses neben den „offiziellen“ Bezügen schuldet. Für die Abführung der Lohnabg auf diese Gelder haftet der Verein. Für die Zurechnung der Gelder zum vom Verein an die Spieler zu bezahlenden Entgelt und nicht zu den von den Sponsoren für Werbeauftritte erbrachten Leistungen kommt es nicht darauf an, ob die Spieler einen „Werbewert“ haben, sondern darauf, ob dieser Werbewert vom Spieler aus Eigenem oder vom Verein, für den der Spieler auftritt, verwertet werden.