WAO: § 145
BAO § 93 Abs 3, §§ 147, 149, 184 Abs 3
1. Auch wenn die Nichtbekämpfung eines BP-Ergebnisses „völlig andere Gründe“ gehabt haben sollte, können die Feststellungen dieses BP-Ergebnisses über Schwarzzukäufe und Vorliegen von Aufzeichnungsmängeln über Zukäufe an alkoholischen Getränken in einem Restaurantbetrieb „denen nicht konkret und substantiiert entgegengetreten wurde im Verfahren der Getränkesteuerprüfung“ herangezogen und als Basis für die Vorschreibung der GetrSt dienen.