WAO: §§ 7, 54 f
BAO: §§ 9, 80 f
1. Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 7 Abs 1 WAO ist, dass die Abg beim AbgPfl nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können. Hiebei ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des HaftungsB der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl zB E 27. 4. 2000, 98/15/0129). Das Fehlen einer Erschwernis der AbgEinhebung wird auch noch nicht dadurch aufgezeigt, dass in der Berufung Adressen des Primärschuldners genannt werden, an denen die Beh zur Exekution pfändbarer Gegenstände hätte „vorstellig“ werden müssen. Mit diesem Hinweis wird noch in keiner Weise dargetan, inwieweit diese auch zur Befriedigung der in Rede stehenden AbgForderungen zur Verfügung gestanden wären.