EStG 1988: § 22 Z 2
FLAG § 41 Abs 2
Hat ein Gesellschafter-Gf kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen, ist das für die Qualifizierung seiner Einkünfte als dienstgeberbeitragspflichtige Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit maßgebende Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Ges zweifelsfrei gegeben und Dienstgeberbeitragspflicht auch dann gegeben, wenn der Gf als atypisch stiller Gesellschafter Mitunternehmer der Ges ist und ihn als solchen ein Unternehmerrisiko treffen sollte.