EStG 1988: § 22 Z 2
KommStG § 2
Erfüllt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf über einen längeren Zeitraum andauernd die Aufgaben der Geschäftsführung, ist für ihn das für Kommunalsteuerpflicht entscheidende Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Ges zweifelsfrei gegeben. Anderen Sachverhaltskomponenten, wie etwa dem Fehlen fester Arbeitszeiten oder eines dem Gf zugewiesenen Arbeitsplatzes, ist vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes keine Bedeutung zuzubilligen. Argumente hins des Unternehmerrisikos gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere.