EStG 1998: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
KVG § 22 Abs 1 Z 4 und 5
1. Unter dem in § 22 Abs 1 Z 4 und 5 KVG gebrauchten Begriff von „GmbH“ waren nicht nur nach österreichischem Recht errichtete Ges, sondern auch ausländische Ges zu verstehen. Gerade im Abs 2 des § 19 KVG, in welchem das im AbgTatbestand des § 17 KVG enthaltene Merkmal „Wertpapiere“ gesetzlich definiert wird, sind Anteile an inländischen Kapitalges und Anteile an ausländischen Kapitalges ausdrücklich einander gleichgestellt. Aus dem Zusammenhang der abgabenrechtlichen Best des Teiles III des KVG ergibt sich, dass ebenso wie hins des die Entstehung des AbgAnspruches nach sich ziehenden Tatbestandes auch hins der Regelung des Steuersatzes von einer Gleichstellung inländischer und ausländischer GmbH auszugehen ist. Dem § 22 Abs 1 Z 4 bzw Z 5 KVG kann in keiner Weise entnommen werden, dass die unterschiedslos der BUSt unterliegenden Dividendenwerte ausländischer oder inländischer Herkunft einem unterschiedlichen Steuersatz unterworfen werden sollten.