EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 8
BAO § 115 Abs 2, § 184 Abs 1
Der Partei muss die Möglichkeit eingeräumt werden, beh Annahmen (hier im Zusammenhang mit der Schätzung der Restnutzungsdauer eines zu vermietenden Gebäudes) in Bezug auf die Grundlagen für die Ausmessung etwa eines Abschlages für das Mietausfallsrisiko oder die Erhaltungskosten, des Kapitalisierungszinssatzes oder auch der Berücksichtigung eines „absehbaren“ Zeitraumes zur Erfassung künftiger Mieterträge auf Tatsachenebene entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass für Zwecke der rechnerischen Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten (und damit auch zur Bestimmung des Zeitraumes des zu erwartenden zukünftigen Ertrages) grundsätzlich von der Restnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen ist.