GEG § 9
BAO § 236
1. Nach ständiger hg Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgeb (ebenso wie in einem Verfahren betreffend AbgNachsicht gem § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl E 30. 6. 2005, 2004/16/0276, mwN). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorlie-