BAO §§ 9, 80
WAO: §§ 7, 54
Der Gf einer GmbH hat als Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten (hier hins Kommunalsteuer) unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die AbgBeh eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 7 Abs 1 WAO annehmen darf; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (vgl E 10. 8. 2005, 2005/13/0089, mwN). Der Gf haftet für nicht entrichtete Abg der Ges auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Ges zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die AbgSchulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl E 13. 4. 2005, 2001/13/0283 und 0284, mwN). Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die AbgBeh zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Beh, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl E 22. 3. 2000, 97/13/0080).