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Bei Missbrauchsgestaltungen kein Vorsteuerabzug

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2006/544ÖStZB 2006, 658 Heft 22 v. 15.11.2006

MWSt

Sechste RL: Art 2, 4, 5, 6, 17

1. Auf die Frage, ob Umsätze, wenn sie ausschließlich in der Absicht getätigt werden, einen Steuervorteil zu erlangen und sonst keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, als Lieferungen von Gegenständen/Dienstleistungen und eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 2 Nr 1, Art 4 Abs 1 und 2, Art 5 Abs 1 und Art 6 Abs 1 der Sechsten RL angesehen werden können, ist zu antworten: Die Analyse der Begriffe „Steuerpflichtiger“ und „wirtschaftliche Tätigkeiten“ sowie der Begriffe „Lieferungen von Gegenständen“ und „Dienstleistungen“ ergibt, dass die betreffenden Ausdrücke, die die nach der Sechsten RL steuerbaren Umsätze definieren, sämtlich objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar sind.

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