MWSt
Sechste RL: Art 9 Abs 2
1. Art 9 Abs 2 der Sechsten RL zielt also in seiner Gesamtheit darauf ab, eine Sonderregelung für Dienstleistungen zu schaffen, die zwischen Unternehmen erbracht werden und deren Kosten in den Preis der Waren eingehen. Ein entsprechender Zweck liegt auch Art 9 Abs 2 Buchst c erster Gedankenstrich der Sechsten RL zugrunde, wonach als Ort von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Künste, des Sports oder der Unterhaltung sowie der mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten der Ort gilt, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden. Es soll nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die MWSt, die der Endverbraucher entrichtet, in demselben Staat einnimmt, die MWSt an diesen Staat entrichtet werden.