MWSt
Sechste RL: Art 10
1. Art 10 Abs 1 Buchst a der Sechsten RL definiert den „Steuertatbestand“ für MWSt-Zwecke als den Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden. Daraus folgt, dass der Steueranspruch gleichzeitig mit dem Eintreten des Steuertatbestands oder danach entstehen kann, aber, sofern nichts anderes bestimmt ist, nicht davor.