B-VG Art 7 Abs 1
GebG § 22
1. Aufhebung der Wortfolgen „eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist“ und „im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle“ in § 22 GebG.
B-VG Art 7 Abs 1
GebG § 22
1. Aufhebung der Wortfolgen „eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist“ und „im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle“ in § 22 GebG.