keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken wegen Bauförderung bei Personen mit „Wohnsitz“ in der fördernden Gemeinde
§ 16 Abs 3 FAG
§ 2 Abs 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG
keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken wegen Bauförderung bei Personen mit „Wohnsitz“ in der fördernden Gemeinde
§ 16 Abs 3 FAG
§ 2 Abs 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG