§ 82 FinStrG
§ 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994
Besteht der Verdacht, dass Provisionen aus der Vermittlung von Aktien in den Jahren 1995 und 1996 zu stpfl Einkünften bzw Umsätzen geführt haben, welche in den AbgErklärungen nicht angeführt worden sind, ist die Einleitung des FinStrVerfahrens wegen des Verdachts eines Verhaltens, das zur Verkürzung von ESt geführt hat, gerechtfertigt. Anderes gilt, soweit dem StPfl die Verkürzung von USt zur Last gelegt wird, weil er USt-Erklärungen eingereicht habe, in denen er zu Unrecht bestimmte Umsätze nicht angegeben hatte. Da es nicht von vornherein evident ist, dass die Vermittlung von Aktien (österr) USt auslöst, hätte die Beh im B über eine Einleitung des FinStrVerfahrens eine umsatzsteuerliche Beurteilung des Vorganges vornehmen müssen, weil die Vermittlung von Aktien, wenn in Österreich steuerbar, gem § 6 Abs 1 Z 8 lit f (Wertpapiere bzw GesAnteile) UStG 1994 steuerbefreit ist. Soweit es sich bei der Vermittlung von Aktien (GesAnteilen) der A-Inc mit Sitz in den USA um junge GesAnteile handelt, die aus einer Kapitalerhöhung entstanden sind, ist deren Ausgabe ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang.