§ 207 BAO, § 209 BAO, § 296 BAO
§ 6 Abs 1 GewStG
Sind Gegenstand der Erhebungen eines FA die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb ua des Jahres 1991, bezogen sich diese, mit die Verjährung des Rechtes zur Erlassung eines GewSt-B unterbrechender Wirkung, auch dann auf die Frage der Geltendmachung des AbgAnspruches betreffend GewSt 1991. Das FA hat bei Setzung der angesprochenen Maßnahmen „nicht ausdrücklich auf die Gewerbesteuer, sondern auf die Körperschaftssteuer dieses Jahres Bezug genommen“, weil der zur Bemessungsgrundlage für die Erhebung der GewSt zählende Gewerbeertrag nach § 6 Abs 1 GewStG der (um bestimmt bezeichnete Beträge vermehrte bzw verminderte) nach dem KStG 1988 ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb ist.