MwSt
Art 5 Abs 6 Sechste RL 77/388/EWG , Art 6 Abs 2 Sechste RL 77/388/EWG , Art 11 Sechste RL 77/388/EWG
1. Bei entgeltlich erbrachten Dienstleistungen ist Besteuerungsgrundlage nach Art 11 der Sechsten RL das Entgelt. Wenn es darum geht, einen Umsatz als „entgeltlichen Umsatz“ zu qualifizieren, ist es unerheblich, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird. Es kommt nur auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung der der Gegenleistung an.