MwSt
Art 13 Teil B Sechste RL 77/388/EWG
1. Nach Art 13 Teil B Buchst f der Sechsten RL ist der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielautomaten grundsätzlich von der MwSt befreit, wobei die Mitgliedstaaten aber dafür zuständig sind, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen. Diese müssen dabei aber den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten. Dieser Grundsatz verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Leistungen hins der MWSt unterschiedlich zu behandeln. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Leistungen sind die Identität des Leistungserbringers und die Rechtsform grundsätzlich nicht von Bedeutung. Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten in zugelassenen öff Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung nicht gilt für die Ausübung der gleichen Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die nicht Spielbankbetreiber sind.