EStG 1988: § 18 Abs 6, § 102 Abs 2 Z 2
DBA-Niederlande: Art 24, Art 25 Abs 3
Bezieht der Ansässigkeitsstaat den nicht um einen im Betriebsstättenstaat gewährten Verlustvortrag gekürzten Betriebsstättengewinn tatsächlich in die Besteuerung ein, wird also eine doppelte Verlustverwertung, die durch eine zusätzliche Verwertung auch im Ansässigkeitsstaat entstehen würde, im Ergebnis vermieden, gebietet das Betriebsstättendiskriminierungsverbot des Art 25 Abs 3 DBA Niederlande die Berücksichtigung des Verlustvortrages unabhängig von der in § 102 Abs 2 Z 2 EStG enthaltenen Voraussetzung des Übersteigens der nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte. Ist es im Ergebnis zur Rückgängigmachung einer Berücksichtigung eines österr Betriebsstättenverlustes in den Niederlanden gekommen, ergibt sich somit bereits aus § 25 Abs 3 DBA Niederlande das uneingeschränkte Verlustvortragsrecht, sodass es eines Rückgriffes auf die Niederlassungsfreiheit nach Art 43 EG nicht mehr bedarf.