EStG 1988: § 4 Abs 4, § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
BAO § 162
1. Bestehen an der Identität einer in einem Verfahren nach § 162 Abs 1 BAO benannten Person ebenso keine Zweifel wie an deren Funktion als tatsächlicher Zahlungsempfänger, könnte die fehlende Angabe dessen „aktueller Adresse“ für sich allein noch nicht als Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung angesehen werden.