EStG 1988: § 22 Z 2
KommStG § 2
1. Bei der Frage, ob ein Gesellschafter-Gf Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, kommt entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Gf bei seiner Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Ges eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als „laufend“ zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung ist aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl E 23. 11. 2004, 2004/15/0068, und 22. 12. 2004, 2002/15/0140).