§ 1 KommStG, § 2 KommStG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Die nach der Rsp für die KommSt-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Ges verwirklicht wird (vgl E 10.11.2004, 2003/13/0018). Ist das (primär) zu prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben, kommt es auf weitere Kriterien - wie die Merkmale des Unternehmerrisikos, einer freien Arbeitszeit oder einer fehlenden „laufenden Entlohnung wie bei einem üblichen Dienstverhältnis“ - nicht mehr an.