von Namhaftmachung eines Nachfolgers bedingter Rücktritt vom Anwartschaftsvertrag erwirkt keine Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorganges
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987, § 17 GrEStG 1987
1. Erhält eine Person in einem „ Anwartschaftsvertrag“ die schriftliche Zusage der späteren Einräumung von Wohnungseigentum an bestimmten Räumlichkeiten und wurde - im Einklang mit § 23 Abs 1 WEG 1975 - als Wohnungseigentumswerberin bezeichnet, sodass sie bereits aufgrund des Anwartschaftsvertrages zufolge der Best des § 25 Abs 1 WEG 1975 - nunmehr des § 43 Abs 1 WEG 2002 zugunsten des „Wohnungseigentumsbewerbers“ - letzen Endes in den Genuss eines klagbaren und damit durchsetzbaren Anspruches auf Einverleibung ihres Wohnungseigentums gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft gelangte, stellt der Anwartschaftsvertrag einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang dar.