§ 15 Abs 2 EStG 1988, § 22 Z 2 EStG 1988
§ 184 BAO
1. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Gf wird zwar mit seinen Einkünften iSd § 22 Z 2 EStG 1988 nach § 41 Abs 2 FLAG für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag dem Kreis der „Dienstnehmer“ zugeordnet, dies ändert aber nichts daran, dass er aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als AN nach § 47 Abs 1 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) anzusehen ist, für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar sind. Dieser Vorteil ist im Schätzungswege (§ 184 BAO) zu ermitteln.