§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Bei der Frage, ob Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, kommt entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Gf bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Ges eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als „laufend“ zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den