§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Hat ein Gesellschafter-Gf kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen, ist dadurch das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus einer dienstgeberbeitragspflichtigen Ges zweifelsfrei gegeben, ohne dass es hins der Einbeziehung der Gf-Bezüge in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ankommt.