§ 7 EStG 1988, § 8 EStG 1988
§ 24 BAO
1. Die AfA für Wirtschaftsgüter, die mit einem Fruchtgenuss belastet sind, steht nicht dem Fruchtgenussberechtigten, sondern dem zivilrechtlichen Eigentümer zu, es sei denn, dass dem Fruchtnießer die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers zukommt.